Agrarsoziale Gesellschaft e.V.

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Agrarsoziale Gesellschaft e.V.

Satzung

 I. Name, Sitz und Aufgaben


§ 1


Der Verein führt den Namen „Agrarsoziale Gesellschaft e.V.“. Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister in Göttingen eingetragen.

§ 2(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur, der Volksbildung, des Umweltschutzes, des Tierschutzes, der Verbraucherberatung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, der Heimatpflege und Heimatkunde, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemein­nütziger Zwecke. Aufgabe der Agrarsozialen Gesellschaft e.V. ist die zukunftsfähige Entwicklung der ländlichen Räume mit dem zentralen Ziel, zur Verbesserung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Lage der ländlichen/landwirtschaftlichen Bevölkerung beizutragen. Die Agrarsoziale Gesellschaft e.V. sieht sich den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen verpflichtet.

(2) Insbesondere will die Agrarsoziale Gesellschaft e.V.
  1. sozial- und agrarwissenschaftliche Untersuchungen anregen, Fragestellungen, die auf Verbesserungen der Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen gerichtet sind, aufgreifen und deren Bearbeitung fördern und – auch im Auftrag Dritter – durchführen;


  2. zur Verbreitung und Umsetzung dazu geeigneter wissenschaftlicher Erkenntnisse beitragen;


  3. ein parteipolitisch neutrales Forum des Meinungsaustausches bieten, um die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume und der Landwirtschaft sowie insbesondere die Lösung agrarsozialer Fragen zu fördern;


  4. Maßnahmen initiieren, unterstützen und anregen, die zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland beitragen;


  5. mit ihrer Tätigkeit zur Positionierung ländlicher Räume auf europäischer Ebene beitragen;


  6. den Dialog zwischen urbanen und ländlichen Räumen sowie innerhalb ländlicher Regionen fördern;


  7. an der Fort- und Weiterbildung der Bevölkerung in ländlichen Räumen mitwirken;


  8. auf eine nachhaltige, insbesondere soziale Ausrichtung politischer Entscheidungen hinwirken, deren Notwendigkeit begründen und in ihrer Umsetzung unterstützen;


  9. den genannten Bestrebungen dienliche Einrichtungen, Maßnahmen und Haltungen unterstützen;


  10. mit agrarsozialen und sozialen Diensten in ländlichen Gemeinden, Verwaltungen und Organisationen zusammenarbeiten.
(3) Die Agrarsoziale Gesellschaft e.V. ist überparteilich und interkonfessionell, sie übt ihre Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung aus. Ein gewerblicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
 II. Mitgliedschaft


§ 5


(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen durch schriftlichen Antrag und Zustimmung des Vorstandes erworben werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch den Tod;


  2. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand. Der Ausschluss tritt mit der Zustellung des Beschlusses an das ausgeschlossene Mitglied in Kraft. Gegen diesen Beschluss ist binnen einer Frist von 14 Tagen die Beschwerde an die Mit­glieder­versamm­lung zulässig, die hierüber entscheidet;


  3. durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstandes schriftlich abgegeben wird.
§ 6(1) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beitragsbefreiung oder -ermäßigung kann auf Antrag durch den Vorstand erteilt werden.

(2) Die Beitragspflicht endet beim Erlöschen der Mitgliedschaft erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft rechtskräftig endet. Auf das Vermögen der Gesellschaft haben Ausscheidende keinen Anspruch.


 
 III. Organe


§ 7


(1) Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung,


  2. das Kuratorium und


  3. der Vorstand.
(2) Niemand kann zugleich Mitglied im Vorstand und im Kuratorium sein.

 
 IV. Mitgliederversammlung


§ 8


(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht nach der Satzung dem Vorstand oder dem Kuratorium übertragen sind.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(3) Mitglieder, denen es nicht möglich ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht an eine*n Beauftragte*n übertragen. Es ist aber niemand berechtigt, mehr als drei Stimmberechtigte zu vertreten.

§ 9(1) Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von 3 Monaten außerdem einberufen werden:
  • entweder auf Antrag des Kuratoriums, sofern dieses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst,


  • oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder.
(3) Ort, Zeit und Form der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladung mit Tagesordnung wird mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn an die Mitglieder gesandt.

(4) Die Mitgliederversammlung sowie alle übrigen Versammlungen und Sitzungen des Vereins erfolgen in der Regel real, können aber auch virtuell oder im Rahmen eines Umlaufverfahrens durchgeführt werden. Virtuelle Versammlungen werden in einem nur für die ent­spre­chenden Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchgeführt. Im Umlauf­verfahren wird allen stimmberechtigten Mitgliedern eine Beschlussvorlage mit Erläuterungstext zugesandt, die in einem dafür bekanntzugebenden Zeitfenster von mindestens 8 Tagen zurückgesendet werden muss.

§ 10 (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung ihr*e/sein*e Stellvertreter*in oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beteiligung nicht erreicht, so sind bei der darauffolgenden ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Anwesenden beschlussfähig.

§ 11 (1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(2) Satzungsänderungen, Verschmelzung und Auflösung bedürfen einer Zweidrittel­mehrheit aller Mitglieder. Für solche Beschlüsse ist eine schriftliche Abstimmung dann möglich, wenn auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung weniger als zwei Drittel der Gesamtmitgliedschaft anwesend sind. Die Nichtteilnahme an der schriftlichen Abstimmung innerhalb einer Frist von drei Wochen wird als Stimmenthaltung des betreffenden Mitgliedes gewertet. Die vorgenannte Dreiwochenfrist beginnt mit der Versendung (Poststempel) der schriftlichen Einladung zur schriftlichen Abstimmung an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes. Bei schriftlicher Abstimmung gilt ein Satzungsänderungsantrag als angenommen, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür gestimmt haben.

(3) Jeder Satzungsänderungsantrag ist allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in vollem Wortlaut mit Begründung mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Einladung zur Teilnahme an der schriftlichen Abstimmung.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und von der/dem Protokoll-führer*in zu unterzeichnen.

§ 12Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, des Kuratoriums und der Revisionskommission. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende*n des Vorstands und mindestens eine*n Stellvertreter*in. Die Wahlen hierzu (§§ 13, 15 und 19) können, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen durch Handzeichen und en bloc erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erlangt.

§ 13Die Mitgliederversammlung wählt eine aus vier Mitgliedern bestehende Revisionskommission, der die Prüfung der Jahresrechnung und des Wirtschaftsgebarens des Vereins obliegt. Die Revisionskommission berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 
 V. Kuratorium


§ 14


Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen, insbesondere auch dadurch, daß seine Mitglieder ihre Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand.

§ 15(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Juristische Personen sind von der Wahl in das Kuratorium ausgeschlossen.

(2) Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Kuratoriumsmitglieder aus, jedoch ist ihre Wiederwahl zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder sollen sich möglichst im aktiven Dienst befinden oder in führender Position einer Institution tätig sein, die zu den in § 2 benannten Zielsetzungen der Agrarsozialen Gesellschaft e.V. beiträgt. Bei den ersten beiden Wahlterminen entscheidet das Los über das Ausscheiden.

(3) Ein Mitglied des Kuratoriums kann nur aus wichtigem Grund und durch Beschluss der Mit­glieder­versamm­lung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

§ 16Das Kuratorium wählt aus seinen Mitgliedern eine*n Präsidentin/Präsidenten, eine*n stellvertretende*n Präsidentin/Präsidenten, eine*n Schriftführer*in und gibt sich seine Geschäftsordnung.

§ 17(1) In dringenden Fällen hat das Kuratorium das Recht, einzelne Mitglieder des Vorstandes oder den Gesamtvorstand vorläufig zu sus­pendieren, sofern diese sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, ungeeignet zur Führung ihres Amtes sind oder ähnlich wichtige Gründe gegen sie vorliegen. Ein entsprechender Beschluss des Kuratoriums muss mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Kuratoriumsmitglieder gefasst werden.

(2) Im Falle der Suspendierung des Vorstandes nimmt die/der Präsident*in des Kuratoriums die Aufgaben des Vorstandes bis zu dessen Wiedereinsetzung oder bis zu einer Neuwahl wahr.

(3) Eine in diesem Falle vom Kuratorium im Zeitraum von zwölf Wochen einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(4) Für den Zeitraum der Suspendierung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Entlastung für den Vorstand oder für die/den die Amtsgeschäfte des Vorstandes übernehmende*n Präsidentin/Präsidenten des Kuratoriums aussprechen.

 
 VI. Vorstand


§ 18


(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Ist dem Verein gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an eines der Vorstandsmitglieder erfolgt.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben der Agrarsozialen Gesellschaft e.V. zu sorgen und die ihm durch diese Satzung auferlegten Pflichten zu erfüllen. Er bestellt und überwacht die/den Geschäftsführer*in und hat für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

§ 19(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied bestellt werden.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 
 VII. Ehrenfunktionen, Ehrenmitgliedschaft


§ 20


(1) Auf übereinstimmenden Vorschlag des Kuratoriums und des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelne Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zur/zum Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden, zum Ehren­mitglied des Vorstandes oder zu Ehrenmitgliedern wählen. Zu dieser Wahl ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Das in eine Ehrenfunktion gewählte Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums und/oder Vorstandes beratend teil­zunehmen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 
 VIII. Vereinshaushalt


§ 21


(1) Die Jahresrechnung mit Belegen soll bis zum 1. August eines jeden Jahres vorliegen. Die Vorlage erfolgt an die Mitglieder­versamm­lung. Die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes erfolgen durch Beschluss der Mitglieder­versammlung.

(2) Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung gemäß der Geschäftsordnung geleistet werden.

(3) Das Rechnungsjahr entspricht dem Haushaltsjahr des Bundes.

 
 IX. Auflösung der Gesellschaft


§ 22


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Satzungszweckes fällt das Vermögen an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für einen dem § 2 entsprechenden gemeinnützigen Zweck.
 
 (gültig aufgrund des Beschlusses der Mitglieder ab 5. Dezember 2020)


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